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Channel: Kommentare zu: Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Datenschutz
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Von: ElGraf

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@Stadler: Nach meinem Verständnis auch nicht, er liegt aber näher als der § 41 BDSG. Dessen Anwendbarkeit auf Online-Sachverhalte hat der BGH aber grds. gerade nicht verneint, sondern es lediglich (m.E. zurecht) an den journalistisch-redaktionellen Zwecken scheitern lassen.


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